Für Radfahrer gilt am Ende eines Radfahr- oder Mehrzweckstreifens nun – neu – das Reißverschlusssystem (bisher hatten Radfahrer Nachrang). Außerdem neu für Radfahrer: Der Geradausfahrende hat Vorrang, auch wenn er vom Rechtsabbieger gekreuzt wird.
Häufige Rechtsirrtümer rund ums Radfahren
- Fahren gegen die Einbahn ist nur dann zulässig, wenn dies durch Verkehrszeichen ausdrücklich erlaubt ist.
- Radfahrer dürfen den Zebrastreifen nicht „radelnd“ benützen. Nur Schieben ist erlaubt; dann gilt man als Fußgänger.
- Beim Radfahren ist Telefonieren nur mit Freisprecheinrichtung erlaubt, gleich wie beim Autofahren.
- „Vorbeischlängeln“ ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, wenn z.B. eine Kolonne steht und wenn ausreichend Platz zur Verfügung ist usw.
- Das Rechtsfahrverbot gilt auch für Radfahrer und auch auf Radwegen. Man muss aber nur soweit rechts fahren, wie dies vor allem ohne Gefährdung zumutbar ist. Beim Vorbeifahren an parkenden Autos ist ein Abstand von ca. 1,5 m durchaus vertretbar und es wird dabei nicht gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.
- Bei Trainingsfahrten mit Rennrädern darf die Radfahranlage benützt werden, muss aber nicht.
- Das Radfahren mit Kopfhörer ist erlaubt, im Sinne der Verkehrssicherheit ist aber davon abzuraten.
- Ein Stirnlampe ersetzt nicht die Vorderlampe. Die Vorderlampe muss fest mit dem Fahrrad verbunden sein und ein ruhendes Licht ausstrahlen.
- Das Befahren von Gehsteigen und Gehwegen mit dem Fahrrad in Längsrichtung ist verboten. Von diesem Verbot sind nur Kinderfahrräder ausgenommen (höchsten 5 km/h). Begleiten Eltern ihre Kinder dürfen diese nicht am Gehsteig fahren.
- Das nebeneinanderfahren auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist nur mit Rennfahrrädern und nur bei Trainingsfahrten erlaubt. Nicht bei der Fahrt ins Büro.
- Für Radfahrer gilt mit Alkohol 0,8 Promille ein jedoch großzügigerer Grenzwert als für Autofahrer.
Quelle: ÖAMTC Homepage